Die Satzung des FC Rot / Weiß Sallgast 64 e.V.



§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 16. Januar 1993 in Sallgast gegründete Verein führt den Namen „FC Rot – Weiß Sallgast 64 e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist in Sallgast.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Liebenwerda eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

 

§ 2  Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt politische und konfessionelle Neutralität.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat Jugendliche Mitglieder (Alter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und erwachsene Mitglieder (Alter ab vollendetem 18. Lebensjahr). Erwachsene Mitglieder sind:

  1. aktive Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen
  2. passive Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen.

(2) Erwachsene Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

(3) Der Verein hat außerordentliche Mitglieder.

 

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist schriftlicher Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a)      mit dem Tod des Mitglieds
b)      durch den Austritt des Mitglieds
c)      durch Ausschluß aus dem Verein.

(5) Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres und wird erst zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

(6) Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied
a)   trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist
b)    gegen die Satzung verstoßen hat
c)    gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

(7) Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist schriftlicher Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(8) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinvermögen.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

(1)  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils im März für das laufende Kalenderjahr fällig.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag Mitgliedsbeiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 7 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung
b)      der Vorstand.

 

 

§ 9  Die Mitgliederversammlung   

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Schaukasten an der Turnhalle in Sallgast.

(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliderversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

(4) Jedem Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5) Anträge können gestellt werden von

  1. jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat
  2. dem Vorstand

(6) Anträge zur Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden.

(7) Andere Anträge müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn dies durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zugelassen wird.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(9) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit Zweidrittelmehrheit zu fällen.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter und Protokollführer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(11) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  5. Wahl des Vorstandes
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Festlegung der Beiträge
   

§ 10  Der Vorstand

(1) Als Vorstandsmitglieder sind Vereinsmitglieder nach § 3 (2) wählbar.

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. den Beisitzern

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand durch mindestens zwei der o.g. Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich oder wenn es die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt, zusammen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon mindestens ein Vorstand nach § 10 (3).

 

§ 11  Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins und erstatten der Mitglieder-versammlung Bericht.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den  SV Rot-Weiß Sallgast 64 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke gemäß § 2 (1) zu verwendet hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.07.2011 beschlossen.

Damit tritt die Satzung vom 27.03.2009 außer Kraft.